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Auch das Grundgesetz schützt in seinem ersten Teil über die Grundrechte (Art. 1 - 19) in Art. 14 das Eigentum mit folgenden Bestimmungen:

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Eigentumsbegriff in Art. 14 GG ist ein ganz anderer als der des BGB. Er ist viel umfassender und beschränkt sich nicht auf Sachen als körperliche Gegenstände. Eigentum i. S. d. Art. 14 GG können vielmehr auch privatrechtliche und öffentlichrechtliche Forderungen und sonstige Rechte, wie z. B. Mitgliedschaftsrechte sein.

Neben der Gewährleistung des Eigentums ist es eine wichtige Regelungsaufgabe des Art. 14 GG in seinem Abs. 2, die soziale Gebundenheit des Eigentums zu verankern. Zwischen den beiden Funktionen des Art. 14 GG besteht ein Spannungsverhältnis, das nach den Regeln der Verfassungsinterpretation aufzulösen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat sich hier große Verdienste erworben, etwa in seinem grundlegenden Mitbestimmungsurteil64 vom 1. 3. 1979.


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